Tierarzneimittelgesetz

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Wichtiges Update!

Urteil vom Bundesverfassungsgericht vom 29.09.22

Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren ist verfassungswidrig

Pressemitteilung Nr. 92/2022 vom 16. November 2022

 

Was ist neu?

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates am 27.09.2021 ein Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften.

Das Gesetz wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und kann nachgelesen werden;  Bundesgesetzblatt

Ab dem 28.01.2022 dürfen Tierhalter ihren Tieren keine apothekenpflichtigen und frei verkäuflichen Humanarzneimittel ohne eine tierärztliche Verordnung verabreichen.

§ 2 AMG („Arzneimittelbegriff“), auf den diese Norm verweist, hat in der ab dem 28. Januar 2022 gültigen Fassung u. a. folgenden Wortlaut:

Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind.

Nach § 4 Abs. 26 AMG sind auch Humanhomöopathika Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes und fallen daher unter diese Vorschrift des § 50 Abs. 2 TAMG.

 

Das bedeutet für Hunde- und Katzenhalter dass diese eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn Sie Ihrem Hund oder Ihrer Katze z. B. ein Humanhomöopathika aus Ihrer Hausapotheke verabreichen!

Neue GOT ab 20.11.2022

Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (GOT), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt,

siehe GOT .

 

 

Beitragbild Cc0 Pixabay bis 31.12.2018